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§ 2 Hufschmied/in-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Berufsprofil

§ 2

Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Hufschmied/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

  1. 1. Einrichten eines mobilen und stationären Beschlagplatzes,
  2. 2. Beurteilen und Analysieren der Hufformen,
  3. 3. Analysieren und Beurteilen der alten Beschläge, des Pferdes in statischen und dynamischen Zustand,
  4. 4. Korrigieren (Strahl pflegen, Sohle putzen, Tragrand kürzen) des Hufes und Beraspeln der Hufwand,
  5. 5. Herstellen und Zurichten von Hufeisen nach Normen sowie Warmaufrichten des Hufeisen auf den Huf,
  6. 6. Auswählen der Nägel für Huf und Hufeisen, Aufnageln und Vernieten der Hufeisen sowie Endbearbeiten,
  7. 7. Prüfen des frisch beschlagenen Pferdes im statischen und dynamischen Zustand,
  8. 8. Beraten und Informieren von Kunden in Fragen zB der Hufpflege, des Hufbeschlages und der Pferdehaltung

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