Anzeige- und Meldepflichten
§ 2.
(1) Jede Feststellung der Geflügelpest bei Wildvögeln, die durch das Influenza-A-Virus des Subtyps H5 hervorgerufen wird und bei der der Verdacht besteht, dass sie vom Neuraminidase-Typ N1 ist, ist vom österreichischen Referenzlabor für Geflügelpest der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen und dem örtlich zuständigen Landeshauptmann anzuzeigen.
(2) Der örtlich zuständige Landeshauptmann hat der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen bei Anzeige gemäß Abs. 1 unverzüglich den Ort, an dem das Tier gefunden wurde, mitzuteilen und gleichzeitig mitzuteilen, welche Gebiete gemäß Artikel 2 Abs. 1 bis 3 der Entscheidung 2006/563/EG als Kontroll- und Beobachtungszonen zu definieren sind.
Schlagworte
Anzeigepflicht
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2017
Gesetzesnummer
20005050
Dokumentnummer
NOR40083735
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