§ 2 Heimarbeitstarif für Knopfwaren und deren Adjustierung, ausgenommen Zwirnknöpfe, durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2025

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 256/2026

Entgelte

§ 2.

Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 12,65 € zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2026

Gesetzesnummer

20012935

Dokumentnummer

NOR40270389

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