materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 297/2021
Entgelte
§ 2.
(1) Die Stückentgelte für die unter b) 1) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 8,92 € zu berechnen.
(2) Die Stückentgelte für die unter b) 2) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 7,63 € zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2021
Gesetzesnummer
20011302
Dokumentnummer
NOR40226890
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