materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 153/2024
Entgelte
§ 2.
Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 8,17 € zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2024
Gesetzesnummer
20012234
Dokumentnummer
NOR40252338
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