§ 2 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2023

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 151/2024

Entgelte

§ 2.

Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 10,21 € zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2024

Gesetzesnummer

20012232

Dokumentnummer

NOR40252327

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