§ 2 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Spielwaren aller Art durch Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2020

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 294/2021

Entgelte

§ 2.

Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 8,75 € zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2021

Gesetzesnummer

20011300

Dokumentnummer

NOR40226879

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