§ 2 Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von kunstgewerblichen Artikel aller Art durch Heimarbeiter/innen

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2018

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 154/2019

Entgelte

§ 2.

(1)  Die Stückentgelte für die unter b) 1) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 8,49 € zu berechnen.

(2)  Die Stückentgelte für die unter b) 2) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 7,26 € zu berechnen.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2019

Gesetzesnummer

20010214

Dokumentnummer

NOR40203445

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