materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 154/2019
Entgelte
§ 2.
(1) Die Stückentgelte für die unter b) 1) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 8,49 € zu berechnen.
(2) Die Stückentgelte für die unter b) 2) in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 7,26 € zu berechnen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2019
Gesetzesnummer
20010214
Dokumentnummer
NOR40203445
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