Berufsprofil
§ 2
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
- 1. Technische Unterlagen, Pläne und Werkzeichnungen lesen und anwenden,
- 2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
- 3. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen,
- 4. Erforderliche und geeignete Werkstoffe und Hilfsstoffe fachgerecht auswählen, überprüfen und entsorgen,
- 5. Werkstoffe (Metall, Holz, Kunststoff, Filz und Leder) unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Sicherheitsstandards be- und verarbeiten,
- 6. Harmonikateile anfertigen und zusammenbauen,
- 7. Harmonikas warten, reparieren und restaurieren,
- 8. Harmonikas stimmen,
- 9. Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle fachgerecht durchführen,
- 10. Behandeln von Oberflächen,
- 11. Erstellen von Dokumentationen über Arbeitsabläufe,
- 12. Kundenorientiertes Verhalten und Kundenberatung.
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