§ 2 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 20.6.1954

§ 2

Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen nicht

  1. a) Grundstücke, die in das Eisenbahnbuch oder das Bergbuch eingetragen sind,
  2. b) Grundstücke in Gebieten mit vorwiegend städtischem oder industriell-gewerblichem Charakter, die über Antrag der Gemeinde durch Verordnung der Landesregierung von diesem Gesetz ausgenommen werden.

16.04.2018

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