Periodizität, Kontinuität
§ 2.
Die Erhebungen sowie die Statistiken über den Gütereinsatz im Produzierenden Bereich sind jährlich über das jeweils vorangegangene Kalender- oder Wirtschaftsjahr (Berichtsperiode) durchzuführen.
Schlagworte
Kalenderjahr
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2023
Gesetzesnummer
20002841
Dokumentnummer
NOR40042537
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