Allgemeines
§ 2.
(1) Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für alle Geschlechter.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR40242673
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