§ 2 GSLG.

Alte FassungIn Kraft seit 04.9.1947

Inhalt des Bringungsrechtes
§ 2

(1) Das landwirtschaftliche Bringungsrecht besteht entweder in dem Rechte, landwirtschaftliche Erzeugnisse und andere Sachen der im § 1 bezeichneten Art über fremde Liegenschaften ohne Weganlage zu bestimmten Zeiten zu befördern, oder in dem rechte zu dem in § 1 angeführten Zweck landwirtschaftliche Güterwege (Fußsteige, Saumpfade, Fahrwege u. dgl.) oder landwirtschaftliche Seilwege anzulegen, unzulängliche bestehende Verbindungen auszugestalten und diese Wege oder schon bestehende Verbindungen zu benützen. Das freie Viehtriebsrecht auf eingeräumten Bringungsrechten bedarf einer besonderen Zustimmung der Parteien.

(2) Als landwirtschaftliche Seilwege im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche Seilwege anzusehen, die unter Ausschluß der Beförderung von Personen der Beförderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder der für die Bewirtschaftung erforderlichen Sachen von und zu den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken dienen. deren Bewirtschaftung durch den Seilweg erleichtert werden soll.

(3) Das landwirtschaftliche Bringungsrecht kann außer den im Absatz 1 aufgezählten Befugnissen auch das Recht umfassen, zu bringende Sachen, Beförderungsmittel und Gegenstände, die zum Bau und zur Instandhaltung des Güter- oder Seilweges bestimmt sind, vorübergehend auf fremden Liegenschaften lagern zu lassen, wenn die Beförderung in einem Zuge oder eine andere Lagerung nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfolgen könnte.

09.04.2018

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