2. Abschnitt
Gemeindeärzte
§ 2
Bestellung
(1) Die Gemeinde hat einen Arzt vertraglich zu verpflichten, als Gemeindearzt freiberuflich
- a) bei der Besorgung ihrer Aufgaben auf dem Gebiete des Gesundheitswesens mitzuwirken,
- b) als praktischer Arzt die Heilkunde im Gemeindegebiet auszuüben, sofern die ärztliche Versorgung in der Gemeinde nicht anderweitig gewährleistet ist.
(2) Erforderlichenfalls hat die Gemeinde mehrere Ärzte gemäß Abs. 1 zu verpflichten.
Mit den in § 8 Abs. 3 genannten Einschränkungen gelten noch die §§ 29, 34, 35, 37 bis 42 und 43a Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1921 betreffend die Regelung des Gesundheitsdienstes in den Gemeinden (Gemeindesanitätsgesetz), LGBl. Nr. 19/1931, in der Fassung LGBl. Nr. 8/1952, und die Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Teuerungszuschlägen zu den Ruhe- und Versorgungsgenüssen der Gemeindeärzte, LGBl. Nr. 40/1967.
10.12.2015
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