Ziele der Grundausbildung
§ 2.
(1) Ziel der Grundausbildung ist es, den Bediensteten Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, methodische und soziale Fähigkeiten und deren praktische Anwendung für den vorgesehenen Aufgabenbereich zu vermitteln.
(2) Die vorrangigen Ziele der Grundausbildung bestehen darin, den Bediensteten
- 1. allgemeine Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Wahrnehmung der Aufgaben von Arbeitsplätzen einer bestimmten Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe grundsätzlich erforderlich sind,
- 2. spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitsplatzes, den die oder der Bedienstete zu Beginn der Grundausbildung innehat oder anstrebt,
- 3. Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft – Untergliederung 31,
- 4. weitreichende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union sowie
- 5. die Grundsätze und Anwendungsmöglichkeiten von Gender und Diversität
- zu vermitteln.
Schlagworte
Grundkenntnis
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021
Gesetzesnummer
20009566
Dokumentnummer
NOR40182349
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