§ 2 Grundausbildungsverordnung-BMK

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2021

Ziele der Grundausbildung

§ 2.

(1) Das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bekennt sich zu einer zukunftsorientierten und individuell auf den*die Auszubildende*n und seinen Arbeitsplatz abgestimmten Ausbildung.

(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind, dem*der Auszubildenden

  1. 1. jene Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Erfüllung seiner*ihrer Aufgaben auf dem Arbeitsplatz erforderlich sind,
  2. 2. die Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nahezubringen und
  3. 3. umfassende Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2023

Gesetzesnummer

20011494

Dokumentnummer

NOR40231760

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