Ziele der Grundausbildung
§ 2.
Mit der Grundausbildung sollen den Bediensteten Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, methodische und soziale Fähigkeiten und deren praktische Anwendung für den vorgesehenen Aufgabenbereich vermittelt werden.
Schlagworte
Grundkenntnis
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2026
Gesetzesnummer
20013120
Dokumentnummer
NOR40276642
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