§ 2 Grundausbildungsverordnung-BMF

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2015

Ziele der Grundausbildung

§ 2.

(1) Das Bundesministerium für Finanzen bekennt sich zu einem gesamthaften Bildungscurriculum, welches theoretische und praktische Qualifizierungsmaßnahmen umfasst, die mit der Grundausbildung beginnen und mit der Absolvierung von spezifischen Funktionsausbildungen und Weiterbildungsmaßnahmen (Stufenbau der Bildung) kontinuierlich fortgesetzt sowie in unterschiedlichen fachlichen und fachunabhängigen Ausprägungsstufen anhand definierter Anforderungen vertieft werden.

(2) Die Ziele der Grundausbildung sind

  1. 1. die Vermittlung von theoretischem und praxisorientiertem Grund- und Überblickswissen zur Erreichung der für die Arbeitsplätze in den jeweiligen Verwaltungszweigen (Steuer, Zoll, Allgemeiner Dienst, Finanzprokuratur) definierten fachlichen und fachunabhängigen Basisanforderungen sowie darüber hinaus
  2. 2. die Vermittlung der strategischen Zielsetzungen, der Grundlagen der Organisation sowie der Kultur und Werte des Finanzressorts, einschließlich der Grundsätze des Diversity Managements;
  3. 3. der Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten zum Transfer der theoretischen Inhalte in die berufliche Praxis (Umsetzungskompetenz).

Schlagworte

Grundwissen

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20009438

Dokumentnummer

NOR40178293

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