Ziele und Grundsätze der Grundausbildung
§ 2
(1) Die Grundausbildung zielt inhaltlich und methodisch nicht nur auf die Vermittlung von Sachwissen, sondern auch vermehrt auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung ab.
Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden die persönliche Kompetenz sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, um den Anforderungen professionell und verantwortungsvoll nachkommen zu können. Die Entwicklung der Mitarbeiter soll durch die Grundausbildung unterstützt und die persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.
(2) Bei der Ausbildung sind folgende Grundsätze besonders zu beachten:
- 1. Der Lehrstoff ist dem neuesten Stand der Wissenschaft und den dienstlichen Erfordernissen des Allgemeinen Verwaltungsdienstes entsprechend zu vermitteln.
- 2. Der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten.
- 3. Die Lehrgangsteilnehmer sind zu Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten.
Schlagworte
Methodenwissen
Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017
Gesetzesnummer
20003533
Dokumentnummer
NOR40055030
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