§ 2 Grundausbildung für Stabsoffiziere

Alte FassungIn Kraft seit 08.4.1978

§ 2.

(1) Zum Stabsoffizierskurs sind Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 zuzulassen, die die Ausbildung für die Führungsebene der Einheit erfolgreich abgeschlossen haben und zumindest den Amtstitel “Hauptmann" führen.

(2) Die Zulassung zum Stabsoffizierskurs ist im Dienstweg beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu beantragen.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008428

Dokumentnummer

NOR12098278

alte Dokumentnummer

N61978110730

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