§ 2.
(1) Zum Stabsoffizierskurs sind Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 zuzulassen, die die Ausbildung für die Führungsebene der Einheit erfolgreich abgeschlossen haben und zumindest den Amtstitel “Hauptmann" führen.
(2) Die Zulassung zum Stabsoffizierskurs ist im Dienstweg beim Bundesministerium für Landesverteidigung zu beantragen.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008428
Dokumentnummer
NOR12098278
alte Dokumentnummer
N61978110730
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