§ 2 Grundausbildung für Offiziere des militärmedizinischen Dienstes

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1985

§ 2.

Ziel der Ausbildung ist es, dem Kandidaten

  1. 1. die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse des österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten, des Verwaltungsverfahrensrechtes, des Wehrrechtes sowie des Kriegs- und Neutralitätsrechtes,
  2. 2. die zur Erfüllung seiner fachbezogenen Aufgaben notwendigen Kenntnisse der Aufbau- und Ablauforganisation und der spezifischen Verfahrensweisen im Bundesministerium für Landesverteidigung sowie in den Stäben der oberen und mittleren Führung, darüber hinaus das für eine Verwendung im militärmedizinischen Dienst erforderliche Fachwissen auf dem Gebiet des Versorgungswesens und des militärischen Führungsverfahrens sowie die notwendigen Kenntnisse aus dem Bereich der umfassenden Landesverteidigung,
  3. 3. die Richtlinien und Verfahren hinsichtlich der Bedarfsplanung, der Bereitstellung und Erhaltung von Sanitätsmaterial,
  4. 4. verwendungsbezogene Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf den Gebieten seiner medizinischen oder pharmazeutischen Ausbildung sowie ein eingehendes verwendungsbezogenes Fachwissen auf dem Gebiet der Wehr- und Katastrophenmedizin
  1. zu vermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008582

Dokumentnummer

NOR12101824

alte Dokumentnummer

N61985182200

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