§ 2.
Ziel der Ausbildung ist es, dem Kandidaten
- 1. die für seine Verwendung erforderlichen Kenntnisse des österreichischen Verfassungsrechtes und der Behördenorganisation, des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bundesbediensteten, des Verwaltungsverfahrensrechtes, des Wehrrechtes sowie des Kriegs- und Neutralitätsrechtes,
- 2. die zur Erfüllung seiner fachbezogenen Aufgaben notwendigen Kenntnisse der Aufbau- und Ablauforganisation und der spezifischen Verfahrensweisen im Bundesministerium für Landesverteidigung sowie in den Stäben der oberen und mittleren Führung, darüber hinaus das für eine Verwendung im militärmedizinischen Dienst erforderliche Fachwissen auf dem Gebiet des Versorgungswesens und des militärischen Führungsverfahrens sowie die notwendigen Kenntnisse aus dem Bereich der umfassenden Landesverteidigung,
- 3. die Richtlinien und Verfahren hinsichtlich der Bedarfsplanung, der Bereitstellung und Erhaltung von Sanitätsmaterial,
- 4. verwendungsbezogene Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf den Gebieten seiner medizinischen oder pharmazeutischen Ausbildung sowie ein eingehendes verwendungsbezogenes Fachwissen auf dem Gebiet der Wehr- und Katastrophenmedizin
- zu vermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008582
Dokumentnummer
NOR12101824
alte Dokumentnummer
N61985182200
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