§ 2 Grundausbildung für Musikoffiziere

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1979

§ 2.

Hat der Kandidat mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10008454

Dokumentnummer

NOR12098819

alte Dokumentnummer

N61979111680

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