zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
Allgemeine Bestimmungen
§ 2.
(1) Für die im § 1 Abs. 1 angeführten Grundausbildungen sind Ausbildungslehrgänge an der Bildungseinrichtung des Bundesministeriums für Finanzen einzurichten und vom Bundesminister für Finanzen nachweislich auszuschreiben.
(2) Für diese Ausbildungslehrgänge sind pädagogisch und fachlich befähigte Bedienstete aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen heranzuziehen. Die Bestellung der Vortragenden bzw. Trainer bedarf der Zustimmung der Zentralstelle.
(3) Eine Heranziehung anderer Vortragender bzw. Trainer bedarf der Zustimmung der Zentralstelle.
(4) Bei der Ausbildung ist darauf zu achten, dass
- 1. der Lehrstoff den rechtlichen Vorgaben sowie den dienstlichen Anforderungen entsprechend angepasst ist;
- 2. der Unterricht anschaulich, praxis- und gegenwartsbezogen gestaltet ist;
- 3. die Teilnehmer zu Selbstständigkeit und Mitarbeit angehalten werden.
(5) Die Vortragenden bzw. Trainer haben laufend die Erreichung der Lernziele der Lehrgangsteilnehmer durch mündliche oder schriftliche Wiederholungen festzustellen.
(6) Ausbildungslehrgänge mit mehr als 25 Teilnehmern sind in Parallelklassen durchzuführen. Von dieser Bestimmung darf aus zwingenden organisatorischen Gründen, nur nach Rücksprache mit der Zentralstelle, abgegangen werden.
(7) Die Grundausbildungslehrgänge umfassen die in den Anlagen 1 bis 3 für die in § 1 genannten Verwendungsgruppen jeweils angeführten Gegenstände.
(8) Durch die Absolvierung der Grundausbildung sollen die Beamten befähigt werden, die Aufgaben der jeweils angestrebten Verwendungsgruppe selbstständig zu erfüllen.
(9) Die im Folgenden getroffenen Bezeichnungen der Verwendungsgruppen A 1, A 2, E 1, E 2a, E 2b, E 2c und VB/S gelten in gleichem Sinne auch für die entsprechenden Verwendungsgruppen A, B, W 1 und W 2, W3 und SV/c.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2025
Gesetzesnummer
20002383
Dokumentnummer
NOR40038096
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