§ 2.
(1) Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 1 (Zollwache) besteht aus einem zweiteiligen Grundausbildungslehrgang und einer praktischen Verwendung und erfolgt in drei in Reihenfolge aufeinander aufbauenden Stufen:
- a) I. Stufe - Grundausbildungslehrgang/1. Teil an der Bundeszoll- und Zollwachschule
- b) II. Stufe - Praktische Ausbildung am Arbeitsplatz
- c) III. Stufe - Grundausbildungslehrgang/2. Teil an der Bundeszoll- und Zollwachschule
(2) Der Grundausbildungslehrgang ist entsprechend dem dienstlichen Bedarf an der bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingerichteten Bundeszoll- und Zollwachschule in der Weise abzuhalten, daß die Bediensteten die Grundausbildung innerhalb von 24 Monaten absolvieren können.
(3) Zum Grundausbildungslehrgang sind Beamte, die die Ernennungs- und Zulassungserfordernisse der Verwendungsgruppe E 1 gemäß Z 8.15 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 erfüllen, zuzulassen, sofern sie sich dem Auswahlverfahren gemäß § 12 unterziehen und qualifizieren.
Schlagworte
Bundeszollwachschule, Ernennungserfordernis
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2025
Gesetzesnummer
10009077
Dokumentnummer
NOR12114201
alte Dokumentnummer
N6199810457O
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