§ 2 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2

Alte FassungIn Kraft seit 13.7.1995

Ausbildung

§ 2.

(1) Die Ausbildung erfolgt in Form eines Ausbildungslehrganges, der sich in vier Abschnitte gliedert.

(2) Der I. Abschnitt umfaßt die Gegenstände der ersten Teilprüfung (§ 6) und findet bei den vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einzelfall festzulegenden Dienststellen, vorzugsweise bei den Ausbildungseinheiten der Korpskommanden bzw. der Militärkommanden, statt.

(3) Der II. Abschnitt umfaßt die Gegenstände der zweiten Teilprüfung (§ 7) und findet an der für die Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte statt.

(4) Der III. Abschnitt umfaßt den Gegenstand „Ausbildungs- und Führungsmethodik“ (§ 8 Abs. 2 Z 7 und § 8 Abs. 3 Z 1) und findet an der Heeresunteroffiziersschule statt.

(5) Der IV. Abschnitt umfaßt die Gegenstände der dritten Teilprüfung (§ 8) mit Ausnahme des Gegenstandes „ Ausbildungs- und Führungsmethodik“ und findet an der Heeresunteroffiziersschule statt.

Schlagworte

Ausbildungsmethodik

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008947

Dokumentnummer

NOR12109984

alte Dokumentnummer

N6199529773L

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