Ausbildung
§ 2.
(1) Die Ausbildung erfolgt in Form eines Ausbildungslehrganges, der sich in vier Abschnitte gliedert.
(2) Der I. Abschnitt umfaßt die Gegenstände der ersten Teilprüfung (§ 6) und findet bei den vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einzelfall festzulegenden Dienststellen, vorzugsweise bei den Ausbildungseinheiten der Korpskommanden bzw. der Militärkommanden, statt.
(3) Der II. Abschnitt umfaßt die Gegenstände der zweiten Teilprüfung (§ 7) und findet an der für die Verwendung des Kandidaten gemäß der Anlage jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte statt.
(4) Der III. Abschnitt umfaßt den Gegenstand „Ausbildungs- und Führungsmethodik“ (§ 8 Abs. 2 Z 7 und § 8 Abs. 3 Z 1) und findet an der Heeresunteroffiziersschule statt.
(5) Der IV. Abschnitt umfaßt die Gegenstände der dritten Teilprüfung (§ 8) mit Ausnahme des Gegenstandes „ Ausbildungs- und Führungsmethodik“ und findet an der Heeresunteroffiziersschule statt.
Schlagworte
Ausbildungsmethodik
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008947
Dokumentnummer
NOR12109984
alte Dokumentnummer
N6199529773L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
