Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des Bundesministerium für Landesverteidigung.
Ausbildung
§ 2.
(1) Die Ausbildung der Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2 erfolgt durch einen Ausbildungslehrgang.
(2) Der Ausbildungslehrgang ist in der Dauer von sechs Semestern an der Theresianischen Militärakademie unter Heranziehung von Waffen- und Fachschulen des Bundesheeres sowie bei Truppenkörpern abzuhalten.
Zum Außerkrafttreten vgl. Verlautbarungsblatt I Folge 55/1997 des Bundesministerium für Landesverteidigung.
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008508
Dokumentnummer
NOR12099644
alte Dokumentnummer
N61981116010
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