Grundausbildung
§ 2.
(1) Die Grundausbildung erfolgt durch eine Verbindung folgender Ausbildungsarten:
- 1. Ausbildungslehrgang,
- 2. praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
(2) Art und Umfang der zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten (Ausbildungsziele) werden für die verschiedenen Verwendungsbereiche katalogmäßig (Ausbildungsnachweis) festgelegt. Die Erreichung der einzelnen Ausbildungsziele ist in dem für jeden Bediensteten zu führenden Ausbildungsnachweis zu bestätigen.
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008456
Dokumentnummer
NOR12099038
alte Dokumentnummer
N61979113890
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