§ 2 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D – Dienst in Unteroffiziersfunktion

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1985

Ausbildung

§ 2.

(1) Die Grundausbildung erfolgt in Form von Selbststudium in Verbindung mit einem Ausbildungslehrgang. Die Ausbildungslehrgänge sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes und freier Planstellen abzuhalten.

(2) Zur Grundausbildung können auf Grund einer Auswahl Soldaten zugelassen werden, die die militärische Ausbildung zum Unteroffizier erfolgreich abgeschlossen und mindestens den Dienstgrad „Wachtmeister“ erreicht haben.

(3) Die Auswahl obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung, wobei unter Berücksichtigung militärischer Erfordernisse jene Bewerber auszuwählen sind, von denen auf Grund ihrer bisherigen Verwendung anzunehmen ist, daß sie die mit der Verwendung auf den in Betracht kommenden Planstellen verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllen werden.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008580

Dokumentnummer

NOR12101808

alte Dokumentnummer

N61985181910

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