Ausbildung
§ 2.
(1) Die Grundausbildung erfolgt in Form von Selbststudium in Verbindung mit einem Ausbildungslehrgang. Die Ausbildungslehrgänge sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes und freier Planstellen abzuhalten.
(2) Zur Grundausbildung können auf Grund einer Auswahl Soldaten zugelassen werden, die die militärische Ausbildung zum Unteroffizier erfolgreich abgeschlossen und mindestens den Dienstgrad „Wachtmeister“ erreicht haben.
(3) Die Auswahl obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung, wobei unter Berücksichtigung militärischer Erfordernisse jene Bewerber auszuwählen sind, von denen auf Grund ihrer bisherigen Verwendung anzunehmen ist, daß sie die mit der Verwendung auf den in Betracht kommenden Planstellen verbundenen Aufgaben in bestmöglicher Weise erfüllen werden.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Gesetzesnummer
10008580
Dokumentnummer
NOR12101808
alte Dokumentnummer
N61985181910
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