§ 2 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C in der Arbeitsmarktverwaltung, im Versorgungs- und Behindertenwesen und in der Arbeitsinspektion

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Grundausbildung

§ 2.

(1) Die Grundausbildung erfolgt durch eine Verbindung folgender Ausbildungsarten:

  1. 1. Ausbildungslehrgang,
  2. 2. praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).

(2) Art und Umfang der zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten (Ausbildungsziele) werden für die verschiedenen Verwendungsbereiche katalogmäßig (Ausbildungsnachweis) festgelegt. Die Erreichung der einzelnen Ausbildungsziele ist in dem für jeden Bediensteten zu führenden Ausbildungsnachweis zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008439

Dokumentnummer

NOR12099030

alte Dokumentnummer

N61979113810

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