§ 2 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C im Österreichischen Postsparkassenamt

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1987

zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003

§ 2.

(1) Der Ausbildungslehrgang ist beim Österreichischen Postsparkassenamt einzurichten und hat 8 Wochen zu dauern; er ist nach Bedarf abzuhalten.

(2) Die Durchführung des Ausbildungslehrganges hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen.

(3) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn Wochen vor Beginn des ersten Teiles des Ausbildungslehrganges zur Kenntnis zu bringen.

(4) Bedienstete des Österreichischen Postsparkassenamtes sind auf Antrag unverzüglich dem ersten Teil des Ausbildungslehrganges zuzuweisen.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008616

Dokumentnummer

NOR12102605

alte Dokumentnummer

N61986189030

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