zum Außerkrafttreten vgl. § 14, BGBl. II Nr. 485/2003
§ 2.
(1) Der Ausbildungslehrgang ist beim Österreichischen Postsparkassenamt einzurichten und hat 8 Wochen zu dauern; er ist nach Bedarf abzuhalten.
(2) Die Durchführung des Ausbildungslehrganges hat in zwei oder mehreren Teilen zu erfolgen.
(3) Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich spätestens zehn Wochen vor Beginn des ersten Teiles des Ausbildungslehrganges zur Kenntnis zu bringen.
(4) Bedienstete des Österreichischen Postsparkassenamtes sind auf Antrag unverzüglich dem ersten Teil des Ausbildungslehrganges zuzuweisen.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008616
Dokumentnummer
NOR12102605
alte Dokumentnummer
N61986189030
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