§ 2 Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C – Dienst in einer Unteroffiziersfunktion

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Ausbildung

§ 2.

(1) Die Ausbildung gliedert sich in einen Allgemeinen Teil und in einen Fachteil. Sie erfolgt grundsätzlich in Form von Ausbildungslehrgängen, wobei der Allgemeine Teil beim Bundesministerium für Landesverteidigung und der Fachteil an den Waffen- und Fachschulen des Bundesheeres abzuhalten ist. Sind in einem Gegenstand nicht genügend Kandidaten vorhanden, so erfolgt die Ausbildung durch Selbststudium und durch praktische Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).

(2) Hat ein Kandidat mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zulassung zum Lehrgang zu widerrufen.

Schlagworte

Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2025

Gesetzesnummer

10008560

Dokumentnummer

NOR12099386

alte Dokumentnummer

N61980115280

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