§ 2.
(1) Der Ausbildungslehrgang ist mindestens einmal jährlich in dem vom Bundesminister für Finanzen jeweils bestimmten Zeitraum in der Weise abzuhalten, daß die Bediensteten die Grundausbildung innerhalb von zwei Jahren absolvieren können.
(2) Die Ausbildungslehrgänge sind an der bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland eingerichteten Bundes-Zoll- und Zollwachschule abzuhalten.
(3) Der Beamte im provisorischen Dienstverhältnis ist auf Antrag unverzüglich dem ersten Teil des Ausbildungslehrganges zuzuweisen.
(4) Andere Bedienstete können auf Antrag zum ersten Teil des Ausbildungslehrganges zugelassen werden, wenn sie in der Verwendungsgruppe B (Zolldienst) in Probeverwendung stehen.
(5) Nach Maßgabe verfügbarer Kursplätze können auf Antrag auch Bedienstete der Österreichischen Bundesbahnen zugelassen werden, wenn sie als Zolldeklaranten verwendet werden sollen.
Schlagworte
Zuweisung, Zulassung
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Gesetzesnummer
10008603
Dokumentnummer
NOR12102425
alte Dokumentnummer
N61986184650
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