Ziele der Grundausbildung
§ 2.
(1) Die Präsidentschaftskanzlei bekennt sich zu einer zukunftsorientierten, individuell abgestimmten Ausbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach den neuesten Erkenntnissen.
(2) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind die Vermittlung
- 1. jener Kenntnisse, die für die Wahrnehmung der Aufgaben von Arbeitsplätzen einer bestimmten Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe grundsätzlich erforderlich sind,
- 2. spezieller Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitsplatzes, den der Bedienstete zu Beginn der Grundausbildung innehat oder anstrebt,
- 3. der Besonderheiten des Dienstes im Ressortbereich der Präsidentschaftskanzlei,
- 4. der Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
20003297
Dokumentnummer
NOR40051242
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