§ 2 GRGV.

Alte FassungIn Kraft seit 02.2.1977

§ 2
Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. a) eine dienstliche Tätigkeit außerhalb der Dienststelle: der Aufenthalt des Gemeindebediensteten außerhalb der Dienststelle, wenn hiefür ein Dienstauftrag oder eine Dienstanweisung gegeben ist und von der Dienststelle zur Dienstverrichtungsstelle eine Wegstrecke von mehr als 2 km zurückzulegen ist;
  2. b) Reisebewegung: die Zurücklegung der Wegstrecken zwischen der Dienststelle bzw. dem Wohnort des Gemeindebediensteten und der Dienstverrichtungsstelle;
  3. c) Dienstort: die Gemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Gemeindebedienstete dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist;
  4. d) Massenbeförderungsmittel: ein Beförderungsmittel, das innerhalb eines Ortes oder zwischen bestimmten Orten zu festgesetzten Fahrzeiten verkehrt und gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises (Tarifes) von jedermann unter gleichen Bedingungen benützt werden kann.

14.09.2017

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