§ 2.
(1) Die nach § 1 Abs. 1 zu übermittelnden Daten sind:
- 1. Titel des Rechtsvorganges samt Datum;
- 2. Angabe, ob das Grundstück (Katastralgemeinde, Einlagezahl, Grundstücksnummer) ganz oder teilweise übertragen wurde;
- 3. Angabe einer Katastralgemeinde, die vom Erwerbsvorgang betroffen ist, und die Anführung, ob weitere Katastralgemeinden betroffen sind;
- 4. Angabe einer Einlagezahl, die vom Erwerbsvorgang betroffen ist, und die Anführung, ob weitere Einlagezahlen betroffen sind;
- 5. Angabe von bis zu drei Grundstücksnummern, die vom Erwerbsvorgang betroffen sind, und die Anführung, ob mehr als drei Grundstücke betroffen sind;
- 6. Art des Grundstücks
- 7. die in der Selbstberechnung erfasste Angabe zur Fläche des Grundstücks
- 8. Angaben zum Erwerber: Name und Adresse sowie bei natürlichen Personen zusätzlich das Geburtsdatum oder Versicherungsnummer;
- 9. selbst berechnete Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer in Summe pro Erwerber;
- 10. Höhe der selbst berechneten Eintragungsgebühr in Summe pro Erwerber;
- 11. Tatbestand einer Befreiung von der Eintragungsgebühr und Höhe der selbst berechneten Eintragungsgebühr in Summe pro Erwerber;
- 12. Angaben zum Parteienvertreter (Steuernummer, Name und Adresse).
(2) Werden vom Parteienvertreter Daten eines Rechtsvorganges, der auf Anmeldung wartet, nachträglich verändert, so hat eine vollständige Übermittlung der Daten nach Abs. 1 unter Berücksichtigung der Änderungen zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2021
Gesetzesnummer
20009207
Dokumentnummer
NOR40230709
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