§ 2 Gleichhaltung von Prüfungen mit der Ausbilderprüfung

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.1998

§ 2

§ 2. Die nachstehend angeführten erfolgreich abgeschlossenen Ausbildungen sind dem Ausbilderkurs gemäß § 29g des Berufsausbildungsgesetzes gleichgehalten:

  1. 1. Die Ausbildung an einer mindestens dreijährigen Fachakademie, die bei einer Einrichtung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts geführt wird, sofern nachgewiesen wird, daß ein Unterricht im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten in den Bereichen Berufspädagogik, Mitarbeiterführung und Kommunikation erteilt wurde,
  2. 2. die Ausbildung an den Werkmeisterschulen oder an den Bauhandwerkerschulen für deren erfolgreichen Abschluß gemäß den Bestimmungen vor Inkrafttreten der Schulorganisationsgesetz Novelle BGBl. Nr. 435/1995 keine Abschlußprüfung abzulegen war,
  3. 3. die Ausbildung an den Meisterschulen für deren erfolgreichen Abschluß gemäß den Bestimmungen vor Inkrafttreten der Schulorganisationsgesetz-Novelle BGBl. I Nr. 20/1998 keine Abschlußprüfung abzulegen war,
  4. 4. die Ausbildung an den Meisterklassen.

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