vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 GKE-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.1998

§ 2.

Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr die Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich ganz oder teilweise zu veräußern, wobei auf eine bestmögliche Gewährleistung der Zukunft der Verkehrsfunktion Bedacht zu nehmen ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2021

Gesetzesnummer

10005109

Dokumentnummer

NOR12056486

alte Dokumentnummer

N3199811191O

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)