Höhe des Zuschlages
§ 2.
Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 v.H. festgestellt wurde, gebührt ein monatlicher Zuschlag zur Studienbeihilfe im Ausmaß von:
- 1. 160 €, wenn sie im Sinne des § 4a des Bundespflegegeldgesetzes blind, hochgradig sehbehindert oder überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind;
- 2. 420 €, wenn sie gehörlos oder hochgradig schwerhörig sind oder ein Cochleaimplantat tragen.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2024
Gesetzesnummer
20003494
Dokumentnummer
NOR40054418
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