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§ 2 Getreidemüller-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2008

Übergangsbestimmungen

§ 2.

Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Getreidemüller gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

20002444

Dokumentnummer

NOR40102613

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