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§ 2 Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2025

§ 2.

(1) Gemäß § 41 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955 (BewG 1955), BGBl. Nr. 148/1955, gehören dem Bewertungsbeirat an

  1. 1. ein vom Bundesminister für Finanzen beauftragter rechtlich ausgebildeter Bundesbediensteter als Vorsitzender und ein Bundesbediensteter des höheren Bodenschätzungsdienstes für die technischen Belange des Bewertungsbeirates;
  2. 2. zwei unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Verbindungstelle der Bundesländer Vertreter der Bundesländer;
  3. 3. die in den einzelnen Abteilungen des Bewertungsbeirates unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreich berufenen Mitglieder; es sind dies
  1. a) in der landwirtschaftlichen Abteilung (§ 41 Abs. 2 Z 3 des Bewertungsgesetzes 1955) sechs Mitglieder, die Landwirte sind oder über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der Landwirtschaft verfügen;
  2. b) in der forstwirtschaftlichen Abteilung (§ 47 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes 1955) fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet der Forstwirtschaft verfügen. Hievon müssen jedoch mindestens zwei Mitglieder ausübende Forstwirte sein;
  3. c) in der Weinbauabteilung (§ 48 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes 1955) fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet des Weinbaues verfügen. Hievon muss jedoch mindestens ein Mitglied ausübender Weinbautreibender sein;
  4. d) in der gärtnerischen Abteilung (§ 49 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes 1955) fünf Mitglieder, die über eingehende Sachkenntnis auf dem Gebiet des Gartenbaues verfügen. Hievon muss mindestens ein Mitglied ausübender Erwerbsgärtner sein;
  1. 4. die in den einzelnen Abteilungen des Bewertungsbeirates unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Österreichischen Universitätenkonferenz berufenen Mitglieder; es sind dies
  1. a) in der landwirtschaftlichen Abteilung (§ 41 Abs. 2 Z 3 des Bewertungsgesetzes 1955) ein Mitglied welches an einer anerkannten Universität oder höheren Bundeslehr- und Versuchsanstalt eine Lehrbefugnis auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist;
  2. b) in der forstwirtschaftlichen Abteilung (§ 47 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes 1955) ein Mitglied, das auf dem Gebiet des Waldwachstums oder auf dem Gebiet der forstwirtschaftlichen Betriebswirtschaft eine Lehrbefugnis ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist;
  3. c) in der Weinbauabteilung (§ 48 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes 1955) ein Mitglied, das auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre mit besonderer Ausrichtung auf Weinbau eine Lehrbefugnis ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist;
  4. d) in der gärtnerischen Abteilung (§ 49 Abs. 6 des Bewertungsgesetzes 1955) ein Mitglied, das auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaftslehre mit besonderer Ausrichtung auf Gartenbau ausübt oder als wissenschaftlicher Mitarbeiter tätig ist;
  1. 5. ein unter Bedachtnahme auf den Vorschlag der Statistik Austria berufenes Mitglied.

(2) Für den Fall einer Verhinderung werden hinsichtlich der in Abs. 1 Z 1 genannten Mitglieder vom Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der in Z 2 genannten auf Vorschlag der Verbindungsstelle der Bundesländer Vertreter bestimmt.

Schlagworte

Bundeslehranstalt

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20013074

Dokumentnummer

NOR40274807

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