Beschlussfähigkeit
§ 2.
(1) Die Fassung von Beschlüssen kommt ausschließlich den stimmberechtigten Mitgliedern der Begutachtungskommission zu.
(2) Die Begutachtungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen; bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
(3) Zur Beschlussfähigkeit der Begutachtungskommission sind die ordnungsgemäße Ladung aller Mitglieder und die Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so hat die oder der Vorsitzende binnen vier Wochen eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Begutachtungskommission auch dann beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden lediglich ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist.
(4) Die Beschlussfähigkeit gemäß § 207f Abs. 8 erster Satz BDG 1979 oder § 26a Abs. 7 erster Satz LDG 1984 ist von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden nach Eröffnung der Sitzung zu prüfen und bei Vorliegen festzustellen.
(5) Weiters hat sich die oder der Vorsitzende zu versichern, dass kein stimmberechtigtes Mitglied hinsichtlich einer Bewerberin oder eines Bewerbers befangen ist, und dass kein sonstiger Ausschlussgrund gemäß § 207f Abs. 6 BDG 1979 bzw. § 26a Abs. 5 LDG 1984 (Außerdienststellung, Einleitung eines Disziplinarverfahrens) vorliegt. Liegt die Befangenheit eines stimmberechtigten Mitglieds vor, ist die Sitzung der Begutachtungskommission selbst dann zu vertagen, wenn unter Anwendung des § 207f Abs. 8 dritter Satz BDG 1979 oder § 26a Abs. 7 dritter Satz LDG 1984 die Anwesenheit von zwei stimmberechtigten Mitgliedern der Begutachtungskommission ausreicht und mindestens zwei nicht befangene stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019
Gesetzesnummer
20010599
Dokumentnummer
NOR40213570
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)