§ 2 GeOA

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Tritt mit LGBl. Nr. 59/2023 außer Kraft.

§ 2

Vorstand des Amtes der Landesregierung

(1) Der Landeshauptmann ist der Vorstand des Amtes der Landesregierung.

(2) Der Landeshauptmann wird auch in allen ihm in dieser Eigenschaft zukommenden Obliegenheiten durch den Landeshauptmann-Stellvertreter vertreten.

31.05.2016

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