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§ 2 Geldstrafen- und Geldbußenverordnung des BMJ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.2018

§ 2.

Die von den sonstigen Beamtinnen und Beamten des Ressortbereichs eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen nach § 92 Abs. 1 BDG 1979, BGBl. Nr. 333 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011, sind jeweils für den Zeitraum 1. Dezember bis 30. November zu vereinnahmen und dem Verein „Sozialwerk für Ressortbedienstete beim Bundesministerium für Justiz“ jährlich zu überweisen. Sie sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten jener Beamtinnen und Beamten des Ressortbereichs zu verwenden, die nicht den Planstellenbereichen Justizanstalten und Bewährungshilfe zugehören.

Schlagworte

BGBl. Nr. 333/1979

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2018

Gesetzesnummer

10008469

Dokumentnummer

NOR40207573

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