§ 2.
Für jede Überprüfung gemäß § 10b EZG im Zusammenhang mit der Aufsicht über EinzelprüferInnen gemäß § 10 EZG sind, wenn sie nicht die Entziehung der Zulassung nach sich zieht, zu entrichten:
- 1. eine Grundgebühr von 1 500 € und
- 2. zusätzlich eine Gebühr von 300 € für jede nicht von einer Einschränkung des Zulassungsumfanges betroffene Branchengruppe, für die der/die EinzelprüferIn zugelassen ist.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20005717
Dokumentnummer
NOR40096885
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