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§ 2 Garten- und Grünflächengestaltung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2006

Berufsprofil

§ 2

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:

  1. 1. Garten- und Grünflächengestaltung – Schwerpunkt Landschaftsgärtnerei:
  1. a) Pflegen und Warten der einschlägigen Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge und Durchführen einfacher Instandhaltungsarbeiten,
  2. b) Durchführen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen,
  3. c) Durchführen von Pflanzarbeiten,
  4. d) Rasenbau und Rasenpflege,
  5. e) Durchführen von Vermessungsarbeiten,
  6. f) Zeichnen von Skizzen und Plänen für die Gartengestaltung,
  7. g) Behandeln, Pflegen und fachgerechtes Lagern von Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.),
  8. h) Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über Arbeitsablauf und -ergebnisse,
  9. i) Führen von Verkaufsgesprächen, Beratung und Betreuung von Kunden.
  1. 2. Garten- und Grünflächengestaltung – Schwerpunkt Greenkeeping:
  1. a) Pflegen und Warten der einschlägigen Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge und Durchführen einfacher Instandhaltungsarbeiten,
  2. b) Durchführen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen,
  3. c) Durchführen von Pflanzarbeiten,
  4. d) Rasenbau und Rasenpflege,
  5. e) Durchführen von Vermessungsarbeiten,
  6. f) Zeichnen von Skizzen und Plänen für die Golfplatzgestaltung,
  7. g) Behandeln, Pflegen und fachgerechtes Lagern von Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.),
  8. h) Verhindern und Beheben von Schadbildern an Gräsern,
  9. i) Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über Arbeitsablauf und -ergebnisse.

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