Allgemeine Anforderungen
§ 2.
(1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie sicher, unverdorben, unverfälscht, zweckentsprechend und von handelsüblicher Beschaffenheit sind. Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf die tierische oder menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben und dürfen nicht in irreführender Weise in Verkehr gebracht werden.
(2) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die in Verkehr gebracht oder verwendet werden, haben den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 767/2009, Nr. 1831/2003 sowie Nr. 183/2005 zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2017
Gesetzesnummer
20006949
Dokumentnummer
NOR40122137
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