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§ 2 Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1996

Notifikation, Übersetzung und sprachliche Form von Verwendungsbezeichnungen

§ 2

(1) Verwendungsbezeichnungen, die nach dieser Verordnung im Ausland oder gegenüber dem Ausland zu führen sind, einschließlich allfälliger erläuternder Zusätze („Klammerausdrücke“), sind anläßlich der Notifikation des betreffenden Beamten gegenüber den zuständigen ausländischen Stellen sowie bei ihrer Übersetzung in Fremdsprachen jeweils in der unter Bedachtnahme auf die entsprechende Übung im jeweiligen Empfangsstaat oder der maßgeblichen Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung ermittelten Form zu führen. Diese Form ist im Einzelfall durch die Dienstbehörde des betreffenden Beamten festzustellen.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe bezeichnen gleichermaßen männliche und weibliche Personen. Beamtinnen führen die Verwendungsbezeichnungen, soweit dies sprachlich möglich ist, in der weiblichen Form. Ist die Verwendungsbezeichnung in weiblicher Form vorgesehen, so führen männliche Beamte die Verwendungsbezeichnung, soweit dies sprachlich möglich ist, in der männlichen Form.

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