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§ 2 FSG-NV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2005

Nachschulungen für alkoholauffällige Lenker

§ 2.

(1) Dieser Kurstyp ist bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 3 und § 24 Abs. 3 FSG von folgenden Personen zu absolvieren:

  1. 1. alkoholauffälligen Probeführerscheinbesitzern, auch wenn durch die der Übertretung zu Grunde liegende Tat andere Alkoholgrenzen oder sonstige Verkehrsvorschriften verletzt wurden sowie
  2. 2. sonstigen alkoholauffälligen Kraftfahrzeuglenkern.

(2) Im Rahmen der Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sind die Ursachen, die zur Anordnung dieser Maßnahme geführt haben, zu erörtern, der Bezug des Fehlverhaltens zu persönlichen Einstellungen bewusst zu machen und die Möglichkeiten für ihre Beseitigung zu behandeln. Wissenslücken der Kursteilnehmer über die Wirkung des Alkohols auf die Verkehrsteilnehmer sollen geschlossen und individuell angepasste Verhaltensweisen entwickelt, erprobt und ansatzweise stabilisiert werden, um Trinkgewohnheiten zu ändern und Alkoholkonsum und Lenken künftig zuverlässig zu trennen. Durch die Entwicklung geeigneter Verhaltensmuster sollen die Möglichkeiten zur Selbstkontrolle gefördert werden, die die Kursteilnehmer in die Lage versetzen sollen, einen Rückfall in weitere Verkehrsverstöße unter Alkoholeinfluss zu vermeiden.

(3) Am Beginn von zumindest einer Kurssitzung sowie bei Vorliegen des Verdachts auf Alkoholisierung ist die Atemluft der Kandidaten mittels geeigneter Geräte auf etwaigen Alkoholgehalt zu überprüfen. Die Testergebnisse sind zu protokollieren und das Protokoll fünf Jahre aufzubewahren. Beträgt bei einem Teilnehmer der Alkoholgehalt des Blutes mehr als 0,1 g/l (0,1 Promille) oder der Alkoholgehalt der Atemluft mehr als 0,05 mg/l oder verweigert der Teilnehmer die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, ist dem Teilnehmer die Ausstellung einer Kursbesuchsbestätigung zu verweigern.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

20002159

Dokumentnummer

NOR40066471

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