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§ 2 FruchtsaftV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2013

Zusammensetzung

§ 2.

(1) Bei Fruchtsäften muss der Brixwert dem des aus der Frucht gewonnenen Saftes entsprechen und darf außer bei Verschnitten mit Saft derselben Fruchtart nicht verändert werden.

(2) Der in Anlage 2 für wiederhergestellten Fruchtsaft und wiederhergestelltes Fruchtmark festgesetzte Mindestbrixwert umfasst nicht die lösliche Trockenmasse eventuell hinzugefügter fakultativer Zutaten und Lebensmittelzusatzstoffe.

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2017

Gesetzesnummer

20003215

Dokumentnummer

NOR40153492

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