Maßnahmen zur Zielerreichung
Frauenförderung
§ 2.
(1) Die Bedingungen für eine gleichberechtigte Beteiligung von Frauen an Entscheidungsstrukturen entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten sind zu schaffen bzw. beizubehalten.
(2) Allen, auch neu eintretenden Bediensteten sind dieser Frauenförderungsplan sowie die wesentlichen Inhalte des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GlBG), BGBl. Nr. 100/1993, in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen (etwa bei Ausbildungs- und Vernetzungsveranstaltungen wie der Grundausbildung und den Welcome Days).
(3) Alle Bediensteten sind über die Funktion und die Aufgaben der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten zu informieren.
(4) Die Kommunikation der Frauen untereinander über ihre spezifischen Herausforderungen und Probleme sowie der Aufbau von Informationsnetzwerken sind im Rahmen der finanziellen und personellen Möglichkeiten zu unterstützen (etwa durch Vernetzungsveranstaltungen wie das jährliche Frauenfrühstück).
(5) Allen Bediensteten ist die Teilnahme an Informations- und Vernetzungsveranstaltungen der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten innerhalb der Dienstzeit zu ermöglichen.
(6) In den Geschäfts- und Personaleinteilungen ist eine Ansprechperson für frauen- bzw. elternrelevante Rechtsfragen (z. B. Teilzeit, Karenz und diesbezügliche dienst- und besoldungsrechtliche Fragen) auszuweisen. Die Parlamentsdirektion hat für die Beantwortung frauen- und elternrelevanter Rechtsfragen dienst- und besoldungsrechtlicher Natur zur Verfügung zu stehen.
(7) An der Zielerreichung der Gleichstellung der Geschlechter haben alle Bediensteten gemeinsam mitzuwirken. Die Maßnahmen zur Zielerreichung sind insbesondere von allen Personen in leitenden Funktionen und den funktional zuständigen Organisationseinheiten mitzutragen und gegebenenfalls umzusetzen. Maßnahmen zur Frauenförderung, wie etwa Mentoring für Frauen, müssen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten in das System der Personalplanung sowie der Organisations- und Personalentwicklung integriert sein.
(8) Die Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in den unterschiedlichen Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sind in der Anlage festgelegt.
Schlagworte
Ausbildungsveranstaltung, Informationsveranstaltung, Geschäftseinteilung, Organisationsentwicklung, Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2026
Gesetzesnummer
20013243
Dokumentnummer
NOR40279557
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